Der Entwicklung zu mehr Verdichtung und einer höheren Zahl von Wohnungen in den Gebäuden soll mit Hilfe dieses Bebauungsplanes entgegengewirkt, die Einfamilien-Einzelhaus-Bebauung soll beibehalten werden. Um diese Ziele sicherzustellen, reicht ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB aus, der Aussagen treffen soll über: · die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (eine Wohnung pro Gebäude), · Festsetzung von Mindestgrößen für die Baugrundstücke (400 qm bei Einzelhäusern, 700 qm bei
Datum | Verfahrensschritt |
---|---|
28.07.2003 | Aufstellungsbeschluss |