Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist die Steuerung von Vergnügungsstätten zur Verminderung von Beeinträchtigungen der Wohnfunktion und Schutz der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten. Zum Schutz des Zentralen Versorgungsbereichs sollen Vergnügungsstätten innerhalt des ZVB gänzlich ausgeschlossen werden. In den übrigen Mischgebieten sollen Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig sein.
Datum | Verfahrensschritt |
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10.06.2024 | Aufstellungsbeschluss |