Wesentliches Ziel ist eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebietes zu verhindern. Daher sollen Vergnügungsstätten innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen werden. Dieses Ziel wird durch das gesamtstädtische Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten gestützt, welches am 11.07.2011 vom Rat als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen wurde. Darüber hinaus dient der aufzustellende Bebauungsplan der bauleitplanerischen Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, das am 01.07.2019 vom Rat der Stadt beschlossen wurde.
Datum | Verfahrensschritt |
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06.05.2019 | Aufstellungsbeschluss |
27.09.2021 | Auslegungssbeschluss |
08.11.2021 - 23.12.2021 | öffentliche Auslegung |
31.03.2022 | Satzungsbeschluß |
31.05.2022 | Bekanntmachung im Amtsblatt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB |