Die geplanten Zielsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1272 -Duissern- "Autohof" widersprechen den Entwicklungszielen des derzeit wirksamen Flächennutzungsplanes. Der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan der Stadt Duisburg stellt die Flächen des beabsichtigten Geltungsbereichs als Sondergebiet und die Fläche des geplanten Autohofs als „Autohof“ dar. Im Sinne des § 8 Abs. 3 BauGB wird die entsprechende Änderung Nr. 5.69 -Mitte- des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren durchgeführt, da noch nicht abgesehen werden kann, wann der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan rechtswirksam werden wird.