Die innerstädtisch brachliegende Entwicklungsfläche soll einer neuen Nutzung in Form eines Hallenbades zugeführt werden. Zur Entwicklung eines Hallenbades ist die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB südlich der Mercatorstraße geplant. Für die Erreichung der Planungsziele und deren Umsetzung ist Baurecht durch einen Bebauungsplan zu schaffen. Die geplanten Zielsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen den Entwicklungszielen des wirksamen Flächennutzungsplanes sowie den Entwicklungszielen des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplanentwurfes. Im Sinne des § 8 Abs. 3 BauGB ist eine entsprechende Änderung oder Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchzuführen.
Datum | Verfahrensschritt |
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02.12.2024 | Aufstellungsbeschluss |