Städtebauliche Zielsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Errichtung eines gemischt genutzten Quartiers (55 % Wohnen und 45 % gewerbliche Nutzungen). Die aktuelle Planung sieht die Schaffung von Wohnen und sonstigen insbesondere gewerblichen Nutzungen vor. Die beantragten Zielsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes widersprechen den Entwicklungszielen des wirksamen Flächennutzungsplanes. Im Sinne des § 8 Abs. 3 BauGB ist eine entsprechende Änderung oder Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchzuführen.
Datum | Verfahrensschritt |
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02.12.2024 | Aufstellungsbeschluss |